Aufenthaltsstatus (Schutzstatus S)

Inhaltsübersicht

Wenn Sie vorhaben, länger als drei Monate in der Schweiz zu bleiben, dann sollten Sie den Schutzstatus S beantragen. Mit diesem erhalten Sie Anspruch auf Unterbringung, finanzielle Unterstützung und medizinische Versorgung. Sie können zudem in der Schweiz arbeiten, und Ihre Kinder können in die Schule gehen. Der Schutzstatus S gilt bis zum 4. März 2025 und kann bei Bedarf verlängert werden.

Wie erhalte ich den Schutzstatus S?

Um den Schutzstatus S zu erhalten, müssen Sie sich bei dem Bundesasylzentrum in Bern registrieren. Um einen Termin zu bekommen, können Sie sich hier online registrieren:

Öffnet ein neues Fenster

Wenn Sie sich online für den Schutzstatus S registrieren, erhalten Sie einen Termin in einem Bundesasylzentrum. Aufgrund der hohen Nachfrage kann es sein, dass Sie einige Tage auf diesen Termin warten müssen. Alternativ können Sie das Bundesasylzentrum in Bern ohne Termin besuchen und die Registrierung direkt vornehmen.

Bundesasylzentrum Bern

Morillonstrasse 75
3007 Bern

Was beinhaltet der Schutzstatus S?

Aufenthaltsbewilligung

Mit dem Schutzstatus S erhalten Sie den Ausweis S. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises wurde bis zum 4. März 2025 verlängert. Wenn der Status S nach fünf Jahren durch den Bundesrat nicht aufgehoben wurde, wird eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, welche wiederum bis zur allfälligen Aufhebung durch den Bundesrat befristet ist. Wenn der vorübergehende Schutz nach zehn Jahren nicht aufgehoben wurde, erhalten die Personen eine Niederlassungsbewilligung C. 

Bildung

Kinder und Jugendliche bis einschliesslich des 16. Lebensjahres haben Anspruch auf einen kostenlosen Schulunterricht. Nach dem 16. Lebensjahr entscheiden die Kantone über die Bildungsmöglichkeiten.

Familiennachzug

Der vorübergehende Schutz wird auch Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern sowie minderjährigen Kindern gewährt. Diese Regelung gilt, wenn die Familienmitglieder gemeinsam in der Schweiz um Schutz ersucht haben. Familiennachzug ist auch möglich, wenn sie sich in der Schweiz wiedervereinigen wollen, nachdem sie durch die Flucht getrennt wurden. Betroffenen Personen im Ausland wird die Einreise in die Schweiz bewilligt. 

Kantonswechsel

Schutzbedürftige halten sich grundsätzlich in dem Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden. Ein Kantonswechsel kann vom SEM bewilligt werden; Voraussetzung ist die Zustimmung beider Kantone sowie die Erfüllung gewisser Bedingungen. Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie auf der Seite des Staatssekretariats für Migration.Öffnet ein neues Fenster

Arbeit

Für Personen mit dem Schutzstatus S besteht keine Wartefrist für eine Erwerbstätigkeit. Eine Bewilligung zur vorübergehenden unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus S ohne Wartefrist erteilt werden. Eine Erwerbstätigkeit ist zudem in der gesamten Schweiz möglich. 

Sozialhilfe

Personen mit dem Schutzstatus S haben das Recht auf finanzielle Unterstützung in Form von Sozialhilfe, sofern sie sich nicht selbst finanzieren können. Nähere Infos dazu finden Sie unter «Finanzielle Unterstützung».

Medizinische Versorgung

In der Schweiz erhält jede Person, unabhängig vom Aufenthaltsstatus, medizinische Nothilfe. Mit dem Schutzstatus S haben Sie zudem das Recht auf medizinische Grundversorgung. Nähere Infos dazu finden Sie auf der Detailseite «Medizinische Versorgung».

Reisen ins Ausland

Schutzbedürftige Personen riskieren die Aufhebung der Schutzgewährung, wenn sie sich lange oder wiederholt in ihrem Heimat- oder Herkunftsland aufhalten. Reisen in Drittländer: Personen mit dem Schutzstatus S dürfen ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Nähere Infos dazu finden Sie unter dem Punkt «Was bedeutet der Schutzstatus S für meine Reisefreiheit?».

Asyl

Personen, die von Verfolgung betroffen sind, können analog zu anderen Asylsuchenden ein Gesuch in der Schweiz stellen. 

Verzicht auf den Schutzstatus S

Personen, die auf den Schutzstatus S verzichten und das entsprechende Gesuch zurückziehen oder die Erteilung zurückrufen möchten, haben die Möglichkeit, ihren Verzicht schriftlich mitzuteilen. Detaillierte Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt «Kann ich auf den Schutzstatus S verzichten?».

Was bedeutet der Schutzstatus S für meine Reisefreiheit?

Mit dem Schutzstatus S ist das Reisen grundsätzlich möglich. Allerdings ist zwischen Reisen im Inland und Reisen ins Ausland zu unterscheiden. 

Reisen innerhalb der Schweiz

Personen mit Schutzstatus S können sich innerhalb der Schweiz frei bewegen und auch ausserhalb ihres Wohnkantons arbeiten und dementsprechend zu ihrem jeweiligen Arbeitsort innerhalb der Schweiz reisen. Die Arbeitsbewilligung muss im Kanton des Arbeitsortes durch den/die Arbeitgeber/-in beantragt werden. 

Reisen ins Ausland

Personen, die über den Schutzstatus S verfügen, können ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und wieder in die Schweiz zurückkehren. Dabei sollten stets die Einreisebestimmungen der jeweiligen Reiseländer beachtet werden. Die Dauer einer allfälligen Auslandsreise/eines Auslandsaufenthaltes ist mit dem Schutzstatus S jedoch eingeschränkt. 

Reisen ins Ausland

Reisen innerhalb des Schengenraums

Für ukrainische Staatsbürger/-innen ist das Reisen innerhalb des Schengenraums mit dem Schutzstatus S grundsätzlich möglich, wenn die Reise eine Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschreitet. Als reisende Personen sollten Sie zudem über ein gültiges Reisedokument verfügen. Das SEM empfiehlt vor einer Auslandsreise die Einreisebestimmungen der jeweiligen Zielländer abzuklären. Eine Liste der ausländischen Vertretungen in der Schweiz finden Sie hierÖffnet ein neues Fenster.

Reisen ausserhalb des Schengenraums

Der S-Status kann aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts erlöschen, wenn die Vermutung vorliegt, dass der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt wurde. 

Wenn Sie sich länger als zwei Monate im Ausland aufhalten, geht das SEM davon aus, dass Ihr Lebensmittelpunkt verlegt wurde. Ausnahmen sind möglich und müssen belegt werden. Beispielsweise, dass es sich bei dem Auslandsaufenthalt um einen zeitlich begrenzten Studienaufenthalt (von mehr als zwei Monaten) oder um einen beruflich bedingten Auslandseinsatz handelt.  

Es ist empfehlenswert, vor einer Auslandsreise die Einreisebestimmungen der jeweiligen Zielländer abzuklären. Eine Liste der ausländischen Vertretungen in der Schweiz finden Sie hierÖffnet ein neues Fenster.

Kann ich mit dem Schutzstatus S wieder in die Ukraine zurückreisen?

Personen mit Schutzstatus S dürfen grundsätzlich in die Ukraine reisen und auch wieder in die Schweiz zurückkehren. Wenn sie sich jedoch mehr als 15 Tage pro Quartal dort aufhalten, kann das SEM ihren Schutzstatus S widerrufen. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die belegen können, dass sie Abklärungen oder Vorbereitungen für eine definitive Rückkehr in die Ukraine getroffen haben. Das Gleiche gilt, wenn sie zwingende Gründe für einen längeren Aufenthalt geltend machen können, etwa den Besuch von schwer erkrankten nahen Familienangehörigen. 

Kann ich auf den Schutzstatus S verzichten?

Wenn Personen auf den Schutzstatus S in der Schweiz verzichten und das entsprechende Gesuch zurückziehen oder die Erteilung widerrufen möchten, haben sie die Möglichkeit, ihren Verzicht schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben muss ein Datum sowie eine Unterschrift enthalten und an folgende Adresse gesendet werden: 

Staatssekretariat für Migration SEM
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern

Das SEM prüft die Verzichtserklärung und spricht anschliessend das Erlöschen des Schutzstatus S aus. Damit unterstehen die betroffenen Personen nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den Bestimmungen für Ausländerinnen und Ausländer im Allgemeinen. 

Wer bereits einen Wohnsitz hat, muss sich zusätzlich bei der Wohngemeinde abmelden. 

Wenn Sie in die Ukraine zurückkehren möchten, gibt es Rückkehrberatungsstellen, die Sie bei Ihren Bemühungen unterstützen können. Die Adressen dieser Beratungsstellen finden Sie unter folgendem Link: